genstandslos abgeschrieben würden, wenn das schutzwürdige eigene Interesse bis zum Urteilszeitpunkt dahinfalle und keine besonderen Umstände ersichtlich seien oder geltend gemacht würden. Das schutzwürdige eigene Interesse gelte dann als dahingefallen, wenn eine Wegweisungsverfügung im Urteilszeitpunkt keine Wirkung mehr entfalte. Im Fall des Beschwerdeführers falle das Rechtsschutzinteresse am 11. Juli 2024, 14.30 Uhr, dahin. Hierauf reichte der Beschwerdeführer die durch C._____ verfasste Beschwerde am 28. Juni 2024 erneut und selbst unterzeichnet ein (act. 14 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: