5. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Für den Fall, dass die weggewiesene Person im Bereich des Stadtgebietes Brugg-Windisch wohnhaft ist, gilt die Fernhaltemassnahme für den direkten Weg vom/zum Wohnort nicht. Das Verweilen im öffentlichen Raum ist hingegen nicht gestattet. 7. Das Erreichen des Ambulatoriums für Substitutionsbehandlung (HAG) ist auf dem gekennzeichneten Weg (blau) vom Bahnhof Brugg und wieder zurück gestattet. -3-