A. Gemäss Verfügung der Regionalpolizei Brugg vom 12. Juni 2024 hat sich der Beschwerdeführer mit andern aus der Drogenszene bekannten Personen in Windisch beim Mülimattsteg aufgehalten. Beim Eintreffen der Polizeipatrouille habe sich Unrat auf dem Boden befunden, welcher im Anschluss jedoch vollständig aufgehoben worden sei (act. 1). B. In der Folge erliess die Regionalpolizei Brugg gegen den Beschwerdeführer folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich):