Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.58 / Bu / we / dh Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Beschwerde- A._____ führer gegen Regionalpolizei Brugg, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg AG Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 12. Juni 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Gemäss Verfügung der Regionalpolizei Brugg vom 12. Juni 2024 hat sich der Beschwerdeführer mit andern aus der Drogenszene bekannten Per- sonen in Windisch beim Mülimattsteg aufgehalten. Beim Eintreffen der Polizeipatrouille habe sich Unrat auf dem Boden befunden, welcher im An- schluss jedoch vollständig aufgehoben worden sei (act. 1). B. In der Folge erliess die Regionalpolizei Brugg gegen den Beschwerdefüh- rer folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich): 1. Weggewiesen und ferngehalten wird (in Blockschrift auszufüllen) Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geb. Datum. tt.mm.jjjj Geschlecht m Beruf / Heimatort T._____ Telefonnummer. aaa E-Mailadresse / PLZ, Wohnsitz U._____ Strasse X-Strasse bbb 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Öffentlicher Raum gemäss Ziff. VI. Stadt / Gemeindegebiet Brugg- Windisch (rot) «Wegweisung Stadt I Gemeindegebiet Brugg-Windisch» 3. Die Dauer der Wegweisung gilt von: 12.06.2024, 14:30 bis 11.07.2024, 14:30 Wegweisung verfügt durch: Fw Scheidegger 4. Wird die Wegweisung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine An- zeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 5. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzo- gen. 6. Für den Fall, dass die weggewiesene Person im Bereich des Stadtge- bietes Brugg-Windisch wohnhaft ist, gilt die Fernhaltemassnahme für den direkten Weg vom/zum Wohnort nicht. Das Verweilen im öffent- lichen Raum ist hingegen nicht gestattet. 7. Das Erreichen des Ambulatoriums für Substitutionsbehandlung (HAG) ist auf dem gekennzeichneten Weg (blau) vom Bahnhof Brugg und wieder zurück gestattet. -3- C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch C._____, entsprechend der in der Verfügung aufgeführten Rechtsmittelbelehrung bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde einreichen und verlangte die Aufhebung der Wegweisungsverfügung vom 12. Juni 2024. Offenbar übermittelte der Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau die ent- sprechende Eingabe an die Regionalpolizei Brugg. Diese reichte am 25. Juni 2024 (Postaufgabe) zusammen mit einem gleichentags verfassten Feststellungsbericht ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Instruktions- richters vom 27. Juni 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass C._____ kein zugelassener Anwalt und damit nicht befugt sei, Eingaben im Namen und Auftrag Dritter an das Verwaltungsgericht zu unterzeichnen. C._____ könne deshalb den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit, die Eingabe selbst zu unterzeichnen und einzureichen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einreiche, werde er explizit auf die (online publizierte) Praxis des Verwaltungsgerichts aufmerksam gemacht, wonach Beschwerden in der Regel als ge- genstandslos abgeschrieben würden, wenn das schutzwürdige eigene In- teresse bis zum Urteilszeitpunkt dahinfalle und keine besonderen Um- stände ersichtlich seien oder geltend gemacht würden. Das schutzwürdige eigene Interesse gelte dann als dahingefallen, wenn eine Wegweisungs- verfügung im Urteilszeitpunkt keine Wirkung mehr entfalte. Im Fall des Be- schwerdeführers falle das Rechtsschutzinteresse am 11. Juli 2024, 14.30 Uhr, dahin. Hierauf reichte der Beschwerdeführer die durch C._____ verfasste Be- schwerde am 28. Juni 2024 erneut und selbst unterzeichnet ein (act. 14 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. -4- Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Da die Massnahme bis zum 11. Juli 2024, 14.30 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch ma- teriell zu entscheiden ist. 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben -5- (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.3. Die gegen die Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalte- verfügung dauerte vom 12. Juni 2024, 14.30 Uhr, bis zum 11. Juli 2024, 14.30 Uhr. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe 20. Juni 2024) war der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 11. Juli 2024, 14.30 Uhr, ent- faltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Regionalpolizei Brugg vom 12. Juni 2024 nach Einreichung der Be- schwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstands- los von der Kontrolle abzuschreiben ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzuse- hen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfüg- ten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wird ein Verfahren wie im vorliegenden Fall gegenstandslos, sind die Kos- ten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N 75 zu § 13). Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sach- -6- verhaltliche Grundlage stützt und verhältnismässig ist, Zurückhaltung ge- boten. Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 300.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (samt der Stellungnahme der Regionalpolizei Brugg vom 27. Juni 2024) die Regionalpolizei Brugg Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- -7- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Juli 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann