Es bleibt zu betonen, dass bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Durchsetzungshaft als Druckmittel nicht relevant ist, wie lange sich die betroffene Person zuvor im Strafvollzug befunden hat. Die Wirksamkeit der Durchsetzungshaft als Druckmittel liegt darin, bei der betroffenen Person eine Verhaltensänderung zu erzwingen, wodurch diese die Inhaftierung beenden kann. Da diese Möglichkeit im Strafvollzug nicht besteht, kann die Zeit, welche eine betroffene Person zuvor im Strafvollzug verbracht hat, nicht massgebend sein für die Beurteilung der Erfolgschancen einer Durchsetzungshaft.