Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die Anordnung einer Durchsetzungshaft sei aufgrund des renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners wenig erfolgsversprechend und daher sei die Verlängerung der Durchsetzungshaft unverhältnismässig. Dem ist nicht zu folgen. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 ausgeführt wurde, kommt eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen 18 Monaten bei unverändertem Sachverhalt nicht in Frage. Da der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nichts Neues vorbringt, ist auf dieses Urteil zu verweisen (WPR.2024.29, Erw. II/8, MIact. 221).