D. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 12): 1. Die Verfügung des Gesuchstellers vom 20.06.2024 sei aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: