Gemäss einem Schreiben vom 16. April 2024 konnten die tunesischen Behörden den Gesuchsgegner anhand der vorliegenden Informationen nicht als tunesischen Staatsbürger identifizieren (MI-act. 227). Aufgrund fehlender Rückmeldung seitens der algerischen Behörden versandte das SEM am 9. April 2024 ein Monierungsschreiben (MI-act. 228 ff.). Am 15. April 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Haftentlassung, auf welches das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2024 nicht eintrat (vgl. WPR.2024.40; MI-act. 264 ff.).