Weiter wird vorgebracht, es bestehe die Möglichkeit der Eingrenzung als mildere Massnahme. Da der Gesuchsgegner bisher nicht habe beweisen können, dass er sich an diese Massnahme halten würde, sei ihm ein Vertrauensvorschuss zu gewähren (act. 14). In Anbetracht der Tatsache, dass die Untertauchensgefahr bereits im Urteil vom 5. Oktober 2024 (vgl. WPR.2023.87, Erw. II/3.1; MI-act. 127 ff.) bejaht wurde und nichts vorgebracht wird, was dies widerlegen könnte, ist der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist daher weiterhin nicht ersichtlich.