7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners stellt sich auf den Standpunkt, eine Verlängerung der Haft sei unverhältnismässig, weil aufgrund der langandauernden Papierbeschaffung die Vollzugsperspektive fehlt (act. 14). Wie bereits in Erw. II/2.3 erläutert, ist dieses Argument nicht stichhaltig. Der Gesuchsgegner wurde bereits identifiziert und konnte an einem Counseling teilnehmen.