Zwar mag es stimmen, dass Rückführungen nach Algerien tendenziell zeitaufwändig sind, jedoch ist dieser Umstand in der Regel auf die langandauernde Identifizierung und Schwierigkeiten bei der Organisation des Ausreisegesprächs zurückzuführen. Sobald eine identifizierte Person am obligatorischen Counseling teilgenommen hat, ist die Ausstellung des Ersatzreisedokuments und die Flugbuchung grundsätzlich unproblematisch. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner von den algerischen Behörden identifiziert (MI-act 258) und konnte am 5. Juni 2024 am Counseling teilnehmen (MI-act. 269).