2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.25 vom 27. März 2024; MI-act. 244 ff.). Das MIKA ordnete am 19. Juni 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 285). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.