B. Am 19. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 288 ff.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig einen Flug nach Algerien anzutreten (MI-act. 285). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 1. Oktober 2024, 12.00 Uhr, verlängert.