Am 2. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft dem Amt für Migration und -3- Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 110 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gestützt auf Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 110 ff.).