Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Ausserdem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 137 ff.), womit die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug auf den Kanton Aargau überging. Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 150).