Darüber hinaus wurde offenbar bereits ein Arzttermin für den Gesuchsgegner vereinbart, um die medizinische Behandlung des Problems zu gewährleisten (Protokoll S. 3, act. 47). Sollte sich herausstellen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich nicht hafterstehungsfähig ist, ist dies im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs zu berücksichtigen. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich -9-