Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe starke Fussschmerzen die kaum aushaltbar seien und er wolle endlich behandelt werden (Protokoll S. 3, act. 47). Weiter sei eine adäquate Behandlung dieser Schmerzen im ZAA nicht möglich, weshalb der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen sei (act. 53). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die genannten Schmerzen Einfluss auf die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners hätten. Darüber hinaus wurde offenbar bereits ein Arzttermin für den Gesuchsgegner vereinbart, um die medizinische Behandlung des Problems zu gewährleisten (Protokoll S. 3, act. 47).