2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Die mit Urteil vom 18. März 2024 festgestellten und vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2024 bestätigten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.26, Erw. II/3; MI-act. 664 ff.; BGer 2C_230/2024, act. 35 ff.).