I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.26 vom 18. März 2024; MI-act. 648 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 24. Juni 2024 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.