Nachdem das SEM dem MIKA zugesichert hatte, dass ein Sonderflug bis Ende 2024 durchgeführt werden könne, nahm das MIKA am 4. Juni 2024 eine entsprechende Fluganmeldung für den Gesuchsgegner vor (MIact. 847 ff.). Mit Urteil vom 11. Juni 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024; act. 35 ff.). B. Am 17. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 857 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):