Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner beim Bundesgericht gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (MI-act. 776 ff.). -5- Am 14. Mai 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Ersatzreisedokument für die am 27. Mai 2024 begleitete Rückführung des Gesuchsgegners nach Tunesien beschafft werden konnte (MI-act. 797). Die begleitete Rückführung vom 27. Mai 2024 scheiterte erneut, weil der Gesuchsgegner den Abflug wiederum verweigerte (MI-act. 835 ff.).