Mit Verfügung vom 29. April 2024 forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners auf, bis am 1. Mai 2024 diesbezüglich Stellung zu nehmen und allenfalls ein begründetes Haftentlassungsgesuch nachzureichen (MI-act. 716 f.). In seiner Stellungnahme vom 29. April 2024 ersuchte der amtliche Rechtsvertreter erneut darum, den Gesuchsgegner nach Frankreich ausreisen zu lassen, und ergänzte mit Schreiben vom 30. April 2024, dass der Brief des Gesuchsgegners vom 23. April 2024 nicht als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei (MI-act. 718 f., 764).