Mit Schreiben vom 23. April 2024 wandte sich der Gesuchsgegner an das Verwaltungsgericht mit der Bitte, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm somit eine selbständige Ausreise aus der Schweiz zu ermöglichen (MIact. 706 f.). Mit Verfügung vom 29. April 2024 forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners auf, bis am 1. Mai 2024 diesbezüglich Stellung zu nehmen und allenfalls ein begründetes Haftentlassungsgesuch nachzureichen (MI-act. 716 f.).