Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 18. März 2024 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.26; MI-act. 648 ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2024 (Eingang: 4. April 2024) reichte der Gesuchsgegner gegen seine Ausschaffung nach Tunesien Beschwerde ein. Damit gab er erneut zu verstehen, dass er zwar bereit sei die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Tunesien, sondern Frankreich, wo -4-