Am 12. März 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (MI-act. 619 ff.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er wolle die Schweiz selbständig in Richtung Frankreich verlassen und sei nicht bereit in sein Heimatland Tunesien auszureisen (MI-act. 621 ff.). Im Anschluss an dieses Gespräch eröffnete ihm das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate (MI-act. 625 ff.). Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 18. März 2024 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.26;