Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen diverser Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2022 verurteilt und gleichzeitig für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 440 ff.), womit die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug auf den Kanton Aargau überging. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 599). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigten die tunesischen Behörden die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners (MI-act. 582).