Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 trat das Staatssekretariat für Migration [SEM] auf das Asylgesuch des Gesuchgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 24 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 29. Mai 2015 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 59).