2.4. Die Stellungnahme des Dienstes Recht & Compliance der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 ist dem Beschwerdeführer inklusive Beilagen zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 3. Soweit der Beschwerdeführer finanzielle Forderungen stellt, ist er auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG, SAR 150.200) zu verweisen. Auf seine Forderungen ist nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.