Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss daher dahin gestellt bleiben, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass einer Wegweisungsverfügung erfüllt waren. Dabei rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass bei der richterlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung Zurückhaltung geboten ist.