2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 3. Juni 2024 bis zum 8. Juni 2024. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juni 2024 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt besonderer Umstände, mangels schutzwürdigen eigenen Interesses nicht einzutreten ist.