B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein (Eingang am 13. Juni 2024) und ersuchte sinngemäss um nachträgliche Aufhebung der Verfügung sowie Zusprechung einer Entschädigung für Genugtuung und Kosten seiner auswärtigen Mehraufwendungen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Die Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 18. Juni 2024 zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: