Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin am 3. Juni 2024, 20.30 Uhr, alarmierte der Beschwerdeführer die Polizei, welche gleichentags den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin befragte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei Aargau, Mobile Einsatzpolizei, folgende Verfügung: