Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.54 / Bu / we Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Entscheid der Kantonspolizei Aargau, Mobile Polizei, Mobile Einsatzpolizei, MEPO 2, vom 4. Juni 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin am 3. Juni 2024, 20.30 Uhr, alarmierte der Be- schwerdeführer die Polizei, welche gleichentags den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin befragte. Nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs erliess die Kantonspolizei Aargau, Mobile Einsatzpolizei, folgende Verfügung: 1. Weggewiesen und ferngehalten wird Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht m Beruf XY Heimatort S._____ Nation CH PLZ, Wohnsitz U._____ Strasse X-Strasse bbb 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: / U._____ / X-Strasse bbb sowie angrenzenden Parkplätze Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die ge- waltbetroffene Person damit einverstanden ist. 3. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 03.06.2024 / 2330 Uhr bis 08.06.2024 / 2330 Uhr. 4. Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und fern- gehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehal- tene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegwei- sung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 5. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 6. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. -3- 7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist ein- zig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein (Eingang am 13. Juni 2024) und ersuchte sinngemäss um nachträgliche Aufhebung der Verfügung sowie Zusprechung einer Entschädigung für Genugtuung und Kosten seiner auswärtigen Mehraufwendungen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Die Kantonspolizei Aargau (Kantonspolizei) verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 18. Juni 2024 zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Da die Massnahme bis zum 8. Juni 2024, 23.30 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch mate- riell zu entscheiden ist. -4- 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. -5- 2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhal- tungsverfügung dauerte vom 3. Juni 2024 bis zum 8. Juni 2024. Der Be- schwerdeführer erhob am 10. Juni 2024 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt besonderer Umstände, mangels schutzwürdigen eigenen Interesses nicht einzutreten ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzu- sehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss daher dahin gestellt bleiben, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass einer Wegweisungs- verfügung erfüllt waren. Dabei rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass bei der richterlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wegwei- sung Zurückhaltung geboten ist. Auch in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem die Verhältnismässigkeit der Wegweisung jedenfalls im Nachhinein allenfalls als fragwürdig erscheinen könnte, dürfte unter Zugrundelegung des Kenntnisstands der anordnenden Polizisten bzw. Polizistinnen und des auf ihnen lastenden Entscheidungsdrucks nicht leichthin auf Unverhältnis- mässigkeit der angeordneten Massnahmen geschlossen werden. 2.4. Die Stellungnahme des Dienstes Recht & Compliance der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024 ist dem Beschwerdeführer inklusive Beilagen zusam- men mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 3. Soweit der Beschwerdeführer finanzielle Forderungen stellt, ist er auf das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG, SAR 150.200) zu verweisen. Auf seine Forderungen ist nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 68.00, gesamthaft Fr. 268.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. -6- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (unter Beilage der Stellungnahme des Dienstes Recht & Compliance der Kantonspolizei vom 18. Juni 2024) die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hausmann