Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 7. März 2024 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.22, Erw. II/3.2; MI-act. 312 f.). Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner weiterhin nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig Richtung Algerien zu verlassen und seine Kooperation hinsichtlich der Beschaffung gültiger Reisepapiere verweigert (MI-act. 286 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 28).