Eine Haftentlassung wegen undurchführbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal das SEM das MIKA nur aufgrund des positiven Counselling- Ergebnisses zur Flugbuchung veranlasst hat, mit anderen Worten die zeitnahe Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gesichert ist. Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners erscheint umso wahrscheinlicher, als regelmässige Flugverbindungen nach Algerien bestehen (Protokoll S. 3, act. 28).