Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 entschied der Rechtsdienst des MIKA, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nicht aufgeschoben werde (MI-act. 169 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 4. März 2024 und des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr nach Algerien bereit (MI-act. 185 ff.). Er werde sich eher umbringen, als nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 187).