A. Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner stellte am 21. Mai 2022 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 6. September 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs am 6. Oktober 2022 unangefochten in Rechtskraft (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 24).