Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.53 / dh / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alexia Altunkapan, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der aus Algerien stammende Gesuchsgegner stellte am 21. Mai 2022 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 6. September 2022 lehnte das Staatssek- retariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen und beauftragte den Kanton Zü- rich mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs am 6. Ok- tober 2022 unangefochten in Rechtskraft (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 24). Am 1. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner durch die Regionalpolizei Brugg wegen Aufbruchs eines Fahrzeuges und Diebstahls vorläufig festge- nommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 2 ff.). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 teilte das SEM dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, der Gesuchsgegner sei am 22. November 2022 durch das algerische Generalkonsulat in Genf als Staatsangehöriger Algeriens anerkannt worden. Eine Flugbuchung könne aber erst erfolgen, wenn das konsularische Ausreisegespräch (Counsel- ling) stattgefunden habe (MI-act. 67). Am 8. August 2023 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfach- asylgesuch ein (MI-act. 123), welches mit Verfügung vom 26. September 2023 formlos abgeschrieben wurde (MI-act. 160 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate unbe- dingt) und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 126 ff.). Dieses Urteil ist gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 151). Mit offenbar persönlich verfasstem Schreiben vom 20. Dezember 2023 er- suchte der Gesuchsgegner um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 154, 157). Am 11. Januar 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Da- tum für ein Counselling mit einem Vertreter des algerischen Generalkonsu- lates noch nicht vorliege. Nach erfolgtem Counselling werde das algerische -3- Generalkonsulat das benötigte Ersatzreisedokument ausstellen und dem SEM zukommen lassen (MI-act. 158). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 entschied der Rechtsdienst des MIKA, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nicht aufgescho- ben werde (MI-act. 169 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 4. März 2024 und des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht zur Rückkehr nach Al- gerien bereit (MI-act. 185 ff.). Er werde sich eher umbringen, als nach Al- gerien zurückzukehren (MI-act. 187). Gleichentags wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft für drei Monate ab Entlassung aus dem Strafvollzug, vom 28. März 2024, 07.00 Uhr, bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, eröffnet (MI- act. 179 ff.). Mit Urteil vom 7. März 2024 wurde die angeordnete Ausschaf- fungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.22 [MI-act. 207 ff.]). Am 27. März 2024 konnte der Gesuchsgegner einem Counselling zuge- führt werden. Nach dessen Durchführung wurde seitens der algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI- act. 236 ff.). Das SEM meldete den Gesuchsgegner am 31. Mai 2024 für einen DEPU- Flug nach Algier, Algerien an, welcher am 3. Juni 2024 per 9. Juli 2024 be- stätigt wurde (MI-act. 259 ff., 276). B. Am 10. Juni 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Mo- nate (MI-act. 286 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 26. September 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Anlässlich der Befragung gab der Gesuchsgegner an, er werde weiterhin seine Mitwirkung hinsichtlich der Beschaffung gültiger Reisepapiere -4- verweigern und weder die Schweiz freiwillig verlassen noch den bereits ge- buchten DEPU-Flug antreten zu wollen (MI-act. 286 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 29): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Die Ausschaffungshaft sei bis maximal 10. Juli 2024, 12.00 Uhr zu verlän- gern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterli- che Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung ei- ner Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 27. Juni 2024 be- stätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.22 vom 7. März 2024; MI-act. 207 ff.). Die per Video-Telefonie durchgeführte Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 13. Juni 2024 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haft- verlängerung anordnen (Art. 76 AIG). -5- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 6. September 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Die- ser Entscheid erwuchs am 6. Oktober 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 61). Das in der Folge am 8. August 2023 gestellte Mehrfachasyl- gesuch schrieb das SEM mit Verfügung vom 26. September 2023 formlos ab. Ferner wurde der Gesuchsgegner mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 für eine Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 126 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. Dies umso weniger, als die Identität des Gesuchsgegners am 22. No- vember 2022 durch das algerische Generalkonsulat in Genf anerkannt wor- den ist (MI-act. 67), am 27.März erfolgreich ein Counselling durchgeführt werden konnte und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in Aus- sicht gestellt wurde (MI-act. 236 ff.). Die Buchung des DEPU-Flugs nach Algier per 9. Juli 2024 wurde durch das MIKA am 31. Mai 2024 veranlasst, weil gemäss Informationen des SEM die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner in Aus- sicht gestellt wurde (MI-act. 236 ff., 274 f.). Durch seine fehlende Mitwir- kung hat der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung gänzlich den -6- Behörden überlassen. Aus diesem Umstand kann – entgegen der Auffas- sung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht abgeleitet werden, es bestehe keine Vollzugsperspektive, da einerseits keine Dokumente der algerischen Behörden vorlägen und andererseits der Gesuchsgegner ge- äussert habe, er werde weder die Schweiz freiwillig verlassen noch den für ihn gebuchten DEPU-Flug antreten. Eine Haftentlassung wegen undurch- führbarem Vollzug rechtfertigt sich nur dann, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Weg- weisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal das SEM das MIKA nur aufgrund des positiven Counselling- Ergebnisses zur Flugbuchung veranlasst hat, mit anderen Worten die zeit- nahe Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gesichert ist. Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners erscheint umso wahrscheinlicher, als regelmässige Flugverbindungen nach Algerien bestehen (Protokoll S. 3, act. 28). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 7. März 2024 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.22, Erw. II/3.2; MI-act. 312 f.). Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner weiterhin nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig Richtung Al- gerien zu verlassen und seine Kooperation hinsichtlich der Beschaffung gültiger Reisepapiere verweigert (MI-act. 286 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Proto- koll S. 3, act. 28). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich -7- die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 28. März 2024 bis 27. Juni 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 27. September 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 27. September 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 26. September 2024, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgeg- ners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisheri- gen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Mög- lichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der fami- liären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig er- scheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -8- 2. Der mit Urteil vom 7. März 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.22 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine wei- tere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung ver- langt oder mit einer Verhandlung per Video-Telefonie einverstanden ist (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die An- ordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spä- testens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen per Video-Telefonie durchgeführten Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im An- schluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. Juni 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 26. September 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -9- 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.22 einzu- reichen. Rechtsmittelbelehrung Die Urteilsbegründung wird den Parteien zusammen mit der Rechtsmittel- belehrung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Nächstes Haftentlassungsgesuch Der Gesuchsgegner kann frühestens nach einem Monat ab heutiger Haft- überprüfung beim MIKA ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 AIG i.V.m. § 15 Abs. 1 EGAR). Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 13. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber StV.: J. Huber Hausmann