5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 20. März 2024 bis 19. Juni 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 19. September 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 19. September 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 10. Juni 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 19. August 2024, an. -9-