Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.4), konnte der Gesuchsgegner bislang nicht identifiziert und für ihn konnten auch keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist somit momentan nicht möglich.