Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz sowie den Schengen-Raum nach Beendigung der Haft verlassen müssen (ablehnender Asylentscheid; MI-act. 29 ff.). Zwar hatte der Gesuchsgegner, nachdem er vom 20. März 2022 bis 20. März 2024 im Strafvollzug war und sich unmittelbar im Anschluss daran in Administrativhaft befand (MI-act. 134), keine Möglichkeit, die Schweiz selbständig zu verlassen.