Er sei jedoch bereit, die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu gehen (MI-act. 139 ff.). Die gleichentags durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2024 (WPR.2024.28; MI-act. 157 f., 180 ff.) nicht bestätigt, wohl aber die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 19. April 2024, 12.00 Uhr.