7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung -7- des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner sich bis vor der heutigen Verhandlung weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 547) und mit seinem Verhalten, insbesondere dem Fluchtversuch vom 28. Mai 2024 (MI-act. 524), keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet.