Seine Untertauchensgefahr unterstrich der Gesuchsgegner zudem mit seinem Fluchtversuch, welchen er anlässlich der Anhaltung vom 28. Mai 2024 unternahm (MI-act. 524). Ein solches Verhalten dient einzig dazu, sich der drohenden Haft entziehen zu wollen und zeugt von einer besonderen Renitenz gegenüber behördlichen Anordnungen.