Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 29. Mai 2024 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft äusserte sich der Gesuchsgegner sodann dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen, obschon gegen ihn die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde (MI-act. 547). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung geäussert hat, er wolle die Schweiz nun doch freiwillig verlassen.