3.2. Bereits die erste Ausschaffung des Gesuchsgegners konnte nicht ordnungsgemäss erfolgen, nachdem der Gesuchsgegner sich wegen Untertauchens nicht zur Ausreise bereitgehalten hat und in der Folge begleitet ausgeschafft werden musste (MI-act. 432, 463 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 29. Mai 2024 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft äusserte sich der Gesuchsgegner sodann dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen, obschon gegen ihn die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde (MI-act. 547).