Weiter konnte das MIKA den Gesuchsgegner erfolgreich für ein algerisches Ausreisegespräch (Counselling) am 26. Juni 2024 anmelden (MI-act. 553). Der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und somit dem Vollzug der Wegweisung stehen ab diesem Zeitpunkt demnach keine weiteren Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten -5-