Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest (Protokoll S. 3, act. 27) und anlässlich der heutigen Verhandlung liess die Vertreterin des MIKA verlauten, dass regelmässig Flugverbindungen nach Algerien bestünden (Protokoll S. 5, act. 29).