2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 28. Mai 2024, 16.10 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Mai 2024, 10.40 Uhr; das Urteil wurde um 11.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -4- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).