Am 29. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.200) zugeführt (MI-act. 541). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen- Raum (MI-act. 540 ff.).